Von Erwerbslosenforum Deutschland
Auch Sozialämter müssen die täglich anfallenden Fahrtkosten zu einer Methadonbehandlung im vollen Umfang zusätzlich gewähren. Dies entschied mit Urteil vom 30. November 2022 das Sozialgericht Köln (Az.: S 10 SO 205/22). Im vorliegenden Fall wollte der Rhein-Sieg-Kreis lediglich einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20,40 Euro anerkennen, obwohl das schon ermäßigte Monatsticket für die täglichen Fahrten von Siegburg nach Bonn 60,40 Euro beträgt. Das Sozialamt stellte sich auf den Standpunkt, dass im Regelsatz der Sozialhilfe bereits 40,-- Euro für Mobilität vorhanden wären und deshalb nur ein zusätzlicher Bedarf bestehen würde. Dass dem erwerbsgeminderten Rentner, der zusätzlich aufstockende Sozialhilfe bezieht damit keine Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs des Monatsticket möglich war, wollte der Rhein-Sieg-Kreis nicht akzeptieren.
Dem widersprach das Sozialgericht Köln und verwies darauf, dass durch eine tägliche Methadonbehandlung für den Mann e in erheblicher Mehrbedarf gegenüber anderen bestehen würde und seine soziale und kulturelle Teilhabe eingeschränkt würde. Im Übrigen würden bundesweit die Jobcenter und auch die umliegenden Sozialämter vom Rhein-Sieg-Kreis mittleiweile einen derartigen Mehrbedarf anerkennen.
Das Erwerbslosenforum Deutschland hatte den Mann unterstützt seine Rechte durchzusetzen. Dazu Martin Behrsing, Sprecher des Erwerbslosenforum Deutschland: „Seit nunmehr 10 Jahren setzen wir uns dafür ein, dass der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Grundsatz des zusätzlichen Leistungsbedarf auch für Menschen, die sich wegen ihrer Drogenabhängigkeit in einer Methadonbehandlung befinden, die täglich anfallenden zusätzlichen Fahrkosten erstattet bekommen. Doch gerade diesen Menschen werden von den Grundsicherungsleistungsträgern immer wieder ihre Rechte vorenthalten, da diese von sich aus kaum Möglichkeiten haben ihre Rechte durchzusetzen und deshalb zu schnell nachgeben.“
2010 hatte das Bundesverfassungsgericht in dem Harzt-IV Urteil (Az.: 1 BvL 1/09 -, - 1 BvL 3/09 -, 1 BvL 4/09 -) entschieden, dass Grundsicherungsleistungsträger neben dem Regelsatz einen darüberhinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen müssen, wenn dadurch die soziale und kulturelle Teilhabe eingeschränkt ist. Im Falle einer Methadonbehandlung sind die gesetzlichen Krankenkassen für die Fahrtkosten nicht zuständig, wie das Bundessozialgericht bereits 2006 entschieden hatte. Deshalb müssen die Jobcenter und Sozialämter bei bedürftigen Menschen derartige zusätzliche Kosten übernehmen.