von Rainer Roth
...aber deutlich unterhalb eines für uns annehmbaren Existenzminimums
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen hat Berechnungen vorgelegt, wonach der von DGB und SPD/Grünen geforderte gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro angeblich das Hartz-IV-Niveau eines Erwerbstätigen um 80 Euro überschreitet.
Sie geht von 382 Euro Regelsatz plus 288 Euro durchschnittlicher von den Arbeitsagenturen anerkannter Warmmiete aus und kommt so auf ein Hartz-IV-Niveau eines alleinstehenden Erwerbslosen von 670 Euro.
8,50 Euro ergäben bei einer 38,5-Stundenwoche einen Nettolohn von 1.050 Euro.
Da von dem Nettolohn nur noch der Freibetrag für Erwerbstätige von 300 Euro abzuziehen sei, um das anzurechnende Einkommen zu erhalten, läge dies bei 750 Euro. Also läge der Nettolohn bei 8,50 Euro brutto deutlich über dem gegenwärtigen Hartz-IV-Niveau (A-Info August 2013, Nr. 160, am 31.8. noch nicht auf zu finden):
www.erwerbslos.de/a-info.html
Wir können bei unseren Berechnungen nicht von den Daten der Arbeitsagenturen ausgehen. Sie liegen deutlich unterhalb selbst des von der Bundesregierung anerkannten Existenzminimums für Unterkunftskosten. Wir müssen nicht nur bei der Bestimmung eines annehmbaren Regelsatzes, sondern auch bei der Bestimmung eines annehmbaren Mietniveaus von eigenen Vorstellungen über das Existenzminimum ausgehen.
Dabei können wir uns auch auf offizielle Angaben zum Existenzminimum stützen.
288 Euro Warmmiete wird von den Arbeitsagenturen als durchschnittlich angemessen anerkannt. Gibt es keine Kritik von Erwerbslosengruppen an den Angemessenheitskriterien der Jobcenter mehr?
a) Die Bundesregierung legt bei der Berechnung des Existenzminimums die EVS zugrunde. Einpersonenhaushalte der EVS 2008 hatten schon bei einem Nettoeinkommen unter 900 Euro eine Bruttokaltmiete von 309 Euro. Hochgerechnet bis Juli 2013 (plus 6,2 %) ergibt sich eine Bruttokaltmiete von 328 Euro. Bei 1.050 Euro Nettoeinkommen dürfte die tatsächliche Kaltmiete höher sein.
Die durchschnittlichen Heizkosten auf der Basis der EVS 2008, hochgerechnet auf 2012, beliefen sich auf 57 Euro
(Achter Existenzminimumbericht der Bundesregierung, Dt. Bundestag Drs. 17/5550 vom 23.5.2011, Rd. Nr. 4.1.2 und 4.1.3 –
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/055/1705550.pdf)
Mit diesen Angaben kommen wir auf eine durchschnittliche Warmmiete von mindestens 385 Euro.
b) Die Bundesregierung setzt bei der Berechnung des steuerfreien Existenzminimums für Alleinstehende 30 qm zu einer Kaltmiete von 7,55 Euro pro qm an. Allgemein jedoch werden beim Sozialen Wohnungsbau 45 bis 50 qm als angemessen anerkannt.
Aufgrund von Angaben im Wohngeld- und Mietenbericht 2010 schätzen wir den durchschnittlichen Quadratmeterpreis bei 50 qm auf etwa 6,50 Euro. Wieder ergibt sich eine Kaltmiete von 325 Euro. Und eine Warmmiete von 382 Euro.
c) Die Bundesregierung erkennt mit dem Wohngeld auch für Alleinstehende zulässige Miethöhen an. Die Bruttokaltmieten (Grundmiete plus Nebenkosten) werden in Abhängigkeit von Mietstufen bewertet. Bei der geringsten Mietstufe wird Wohngeld bis zu einer Kaltmiete von 292 Euro gezahlt, bei Mietstufe VI bis zu 407 Euro. Wohngeld wird nur bis zu einem Nettoeinkommen von 870 Euro gezahlt, würde also bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro bei Vollzeit entfallen. Auch hier ergibt sich ein offizielles Existenzminimum der Bruttokaltmiete von weit über 300 Euro.
Wenn wir die Warmmiete mit 385 Euro statt mit 288 Euro ansetzen, kann ein Vollzeitbeschäftigter mit 1.050 Euro Hartz IV beantragen.
Zu berücksichtigen wäre aber auch, dass Vollzeitbeschäftigte im Durchschnitt aufgrund ihres höheren Einkommens auch ein höheres Mietniveau als Erwerbslose, insbesondere als Langzeiterwerbslose aufweisen. Wir können also nicht vom Mietniveau der Haushalte von 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften im Hartz-IV-Bezug ausgehen. Zu diesen 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften gehören auch Personen in Wohngemeinschaften bzw. über 25-jährige Kinder im Haushalt ihrer Eltern. Sie senken das durchschnittliche Niveau der Warmmieten im Hartz-IV-Bezug.
Lautet ferner nicht eine schon lange vertretene Forderung, dass die Angemessenheit von Unterkunftskosten sich wenigstens an den Mieten für Neuvermietungen orientieren sollte? Diese Mieten sind deutlich höher als die Bestandsmieten, von denen die Arbeitsagenturen ausgehen.
Nicht nur die Warmmiete, auch das Regelsatzniveau liegt unter dem Existenzminimum. Die KOS geht natürlich ebenfalls davon aus. Wenn jedoch ihre Minimalforderung von 80 Euro mehr für gesunde Ernährung verwirklicht wäre, läge das Hartz-IV-Niveau genau auf dem Niveau des Nettolohns des von ihr befürworteten gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro (970 Euro plus 80 Euro = 1.050 Euro).
Waren Erwerbslosengruppen nicht immer der Meinung, dass das Niveau eines gesetzlichen Mindestlohns deutlich über dem von uns für notwendig gehaltenen Niveau der Grundsicherungsleistungen zu liegen hätte?
Es gibt also keinen Grund, unsere Kampagne einzustellen und sich den Forderungen von SPD/Grünen und DGB unterzuordnen. Im Gegenteil, würde es nicht die „nicht wenigen Aktiven aus Erwerbsloseninitiativen“ (A-Info der KOS, August 2013, Nr. 160) und aus anderen Bereichen geben, die mehr verlangen, hätten sich DGB und SPD möglicherweise immer noch mit 7,50 Euro begnügt.
Unser Druck ist nicht schädlich, sondern nützlich.
Rainer Roth, 28. August 2013
www.mindestlohn-10-euro.de/2013/08/31/gesetzlicher-mindestlohn-von-850-euro-liegt-oberhalb-des-jetzigen-hartz-iv-niveaus-aber-deutlich-unterhalb-eines-fuer-uns-annehmbaren-existenzminimums
VON: RAINER ROTH
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