Deutsche Geschichte ungeschminkt


Bildmontage: HF

13.10.11
SozialesSoziales, Antifaschismus 

 

von Reinhold Schramm

Reglementierung im Faschismus und moderner Hartz-IV Vollzug.

In der Anordnung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 28.11.1938 heißt es u.a.:

»§ 1. Straßen, Plätze, Anlagen und Gebäude, über die der Judenbann verhängt wird, dürfen von allen Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden nicht betreten oder befahren werden.

§ 2. Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose Juden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch innerhalb eines Bezirkes sind, über den der Judenbann verhängt ist, benötigen zum Überschreiten der Banngrenze einen vom Polizeirevier des Wohnbezirks ausgestellten Erlaubnisschein. Mit Wirkung vom 1. Juli 1939 werden Erlaubnisscheine für Bewohner innerhalb der Bannbezirke nicht mehr erteilt. [...]

§ 4. Der Judenbann erstreckt sich in Berlin auf

1. sämtliche Theater, Kinos, Kabaretts, öffentliche Konzert- und Vortragsräume, Museen, Rummelplätze, die Ausstellungshallen am Messedamm einschl. Ausstellungsgelände und Funkturm, die Deutschlandhalle und den Sportpalast, das Reichssportfeld, sämtliche Sportplätze einschließlich der Eisbahnen;

2. sämtliche öffentliche und private Badeanstalten und Hallenbäder einschließlich Freibäder;

3. die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis Unter den Linden einschließlich Wilhelmplatz;

4. die Roßstraße von der Hermann-Göring-Straße bis zur Wilhelmstraße;

5. das Reichsehrenmal mit der nördlichen Gehbahn Unter den Linden von der Universität bis zum Zeughaus.«

In der »Eingliederungsvereinbarung« des »Jobcenter Berlin« vom 11.10.2011 heißt es u.a.:

»Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.

Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.

Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.

Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 14.3 des Merkblatts “Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“.

Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.

Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart.

Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung, bzw. beschleunigt werden kann.« -

» Rechtsfolgenbelehrung «

»Rechtsfolgenbelehrung:

Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.

Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs gemindert wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.

Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).

Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Pflichtverstoß nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.« -

» Wichtige Hinweise «

»Wichtige Hinweise:

Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.

Führen die Leistungsminderungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarf können ggf. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.

Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.

Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.«

‘Abschlusserklärung’ für den ALG II “Kunden“:

»Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen. Unklare Punkte und die möglichen Rechtsfolgen wurden erläutert. Ich bin mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung einverstanden [- andernfalls droht unter anderem vollständiger Leistungsentzug, einschließlich Obdachlosigkeit -] und habe ein Exemplar erhalten. Ich verpflichte mich, die vereinbarten Aktivitäten einzuhalten und beim nächsten Termin über die Ergebnisse zu berichten.«

»Datum, Unterschrift {...} ggf. Gesetzlich/r Vertreter/in, nicht-erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r«

»Datum, Unterschrift {...} Vertreter/in Jobcenter Berlin {...}«

»SGBII Jobcenter Berlin {...}«

Unvollständige Anmerkung:

Die “Kundenberater“ der Arbeitsagenturen bzw. “Jobcenter“ haben nicht selten ein geringeres Lebensalter als der “Kunde“ an Arbeits- bzw. Erwerbsjahren. Auch lebens- und berufserfahrene Mütter und Väter werden der “Eingliederungsvereinbarung“ im ALG II bzw. Hartz IV unterworfen. - Auch diese staatlichen Maßnahmen dienen letztlich der Kontrolle über die Gesamtgesellschaft. Vor allem dienen sie auch der sozial-psychologischen, sozial-ökonomischen und gesellschaftspolitischen Unterwerfung der werktätigen Bevölkerungsmehrheit unter die Kapital- und Eigentumsinteressen im Kapitalismus bzw. “Sozialen Marktwirtschaft“.

 

 


VON: REINHOLD SCHRAMM






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