BBU erhebt Einspruch gegen die CO-Pipeline
04.10.12
Umwelt, Wirtschaft, Bewegungen, NRW, TopNews
von Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) e.V.
Der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf Einspruch im Rahmen des Planänderungsverfahren zur umstrittenen CO-Pipeline zwischen Köln-Worringen und Krefeld-Uerdingen erhoben. Antragstellerin ist die Bayer Material Science (BMS) AG.
Nach Auffassung des BBU ist eine derartig lange Röhre nicht lückenlos kontrollierbar.
In der Begründung schreibt der BBU u. a.: “Bei einem vorsätzlich oder versehentlich herbei geführten Austritt von Kohlenmonoxid verteilt sich das giftige Gas in weiten Bereichen. Wenn Kohlenmonoxid über die Lunge in den Blutkreislauf gelangt ist, kommt es zu Behinderungen des Sauerstofftransports im Blut, und es kann zum Tod durch Erstickung führen. Tödliche Konzentrationen dieses Giftgases sind nicht wahrnehmbar und eine Rettung Betroffener ist unmöglich. Zudem ist Kohlenmonoxid nicht nur giftig, sondern auch fortpflanzungsgefährdend und hochentzündlich.
Das Vorhaben der BMS AG bedroht die Gesundheit der Bevölkerung, weil bei einem Aufenthalt in der Nähe der Pipeline keinerlei Gewähr für Sicherheit oder Rettung im Schadenfall gegeben werden kann.” Weiterhin betont der BBU: “Die Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sowie zur Begrenzung ihrer Auswirkungen sind unzuzreichend.”
Weitere Informationen zum Thema CO-Pipeline gibt es im Internet unter: www.cbgnetwork.org/1968.html
Hier der vollständige Einspruch: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 54 Postfach 30 08 65 40408 Düsseldorf
Vorab per Fax über 0211 475-2671
Planänderungsverfahren der Bayer Material Science (BMS) AG zur CO-Pipeline zwischen Köln-Worringen und Krefeld-Uerdingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach unserer Auffassung ist eine derartig lange Röhre nicht lückenlos kontrollierbar. Daher erhebt der Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) gegen das Vorhaben hiermit
Einspruch.
Zur Begründung: Bei einem vorsätzlich oder versehentlich herbei geführten Austritt von Kohlenmonoxid verteilt sich das giftige Gas in weiten Bereichen. Wenn Kohlenmonoxid über die Lunge in den Blutkreislauf gelangt ist, kommt es zu Behinderungen des Sauerstofftransports im Blut, und es kann zum Tod durch Erstickung führen. Tödliche Konzentrationen dieses Giftgases sind nicht wahrnehmbar und eine Rettung Betroffener ist unmöglich. Zudem ist Kohlenmonoxid nicht nur giftig, sondern auch fortpflanzungsgefährdend und hochentzündlich.
Das Vorhaben der BMS AG bedroht die Gesundheit der Bevölkerung, weil bei einem Aufenthalt in der Nähe der Pipeline keinerlei Gewähr für Sicherheit oder Rettung im Schadenfall gegeben werden kann. Die Stellungnahmen der örtlichen Feuerwehren und Polizei haben dies deutlich gemacht. Selbst nach einer im Einzelfall möglichen Bergung aus der Gefahrenzone ist eine wirkungsvolle medizinische Behandlung und Wiederherstellung der Gesundheit Betroffener nicht gesichert.
Weitere Einspruchsaspekte im Detail:
1. Die Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sowie zur Begrenzung ihrer Auswirkungen sind unzuzreichend.
2. Angemessene Abstände zur Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des Bestimmungsgemäßen Betriebs liegen nicht vor.
3. BMS hat im ursprünglichen Antrag und im Änderungsantrag 2008 einen CO-Überschuss in Dormagen als Begründung für die Notwendigkeit des Vorhabens angeführt. Tatsächlich meldet BMS jetzt eine CO-Unterversorgung in Dormagen. Damit fehlt dem Vorhaben jede Notwendigkeit. Wegen der jetzt noch verbleibenden Nutzung der Leitung vor allem als Giftgas-Speicher in der unmittelbaren Nähe von Wohngebieten, Schulen und Kindergärten muss eine Genehmigung versagt werden.
4. Rechtliche Voraussetzungen für den Baubeginn wie der Nachweis der Kampfmittelfreiheit und der Erdbebensicherheit wurden widerrechtlich nicht erbracht und liegen bis heute nicht vollständig vor. Wir fordern, dass diese Nachweise erbracht und mit in dieses öffentliche Verfahren einbezogen werden.
5. Die Verwendung schwächerer und dünnerer Rohre als ursprünglich vorgesehen darf nicht nachträglich genehmigt werden, da hierdurch das Sicherheitsniveau der Leitung gesenkt wird.
6. Der Verzicht auf Mantelrohre und die Verwendung anderer Mantelrohre als vorgeschrieben kann nicht genehmigt werden. Es kann nicht sein, dass wegen einem übereilten Baubeginn nachträglich Abstriche bei der Sicherheit gemacht werden.
7. Die 2010 aufgetretenen Undichtigkeiten der Isolierung zeigen Fehler in der Planung und Bauausführung, die jederzeit erneut auftreten können. Sie lassen erhebliche Zweifel an der sorgfältigen Bauausführung und damit an der Sicherheit der Leitung aufkommen.
8. Bei nachträglichen Ausbesserungen wurden Leitungsabschnitte an Schieberstationen und an Isolationsfehlerstellen verändert. Der zuvor durchgeführte Drucktest taugt damit nicht mehr als Beweis für die Sicherheit der Leitung.
9. Auch das von Bayer jetzt beantragte Geogrid 2 verfehlt den in der Planfeststellung geforderten und zugesicherten Schutz vor Baggerangriffen. Gerade in besonders gefährdeten Kreuzungsbereichen soll es nämlich gar nicht erst verlegt werden. Damit entfällt dort die nachträglich behauptete Warnwirkung. Die Matte kann zudem nur bei Grabungen oberhalb der Leitung warnen. Sie verfehlt jedoch jede Warnwirkung, wenn die Leitung angebohrt wird, wie beispielsweise bei einer Sauerstoffpipeline im August 2008 in Köln geschehen.
10. Die jetzt nachträglich beantragten Trassenänderungen zeigen, dass alternative Trassenplanungen und Abwägungen vernachlässigt wurden. Das Trassengutachten der Planergänzung wurde vom Gericht als Parteigutachten entlarvt und kann die im Verfahren versäumte Abwägung nicht heilen. Im November 2011 hat das OVG Lüneburg entschieden, dass bei der Trassierung einer Gasleitung die Sicherheitsinteressen vieler Menschen falsch bewertet worden seien, da die Behörde Abstände zu bebauten Gebäuden nicht für erforderlich gehalten und lediglich einen zehn Meter breiten Schutzstreifen vorgesehen hatte. Angemessen sei jedoch ein weitaus größerer Gefährdungsradius. Wir fordern, die aktuelle Rechtsprechung auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
11. Der Änderungsantrag der BMS ist allein schon deswegen zurückzuweisen, da er unvollständig ist, nicht vor Baubeginn gestellt wurde und die Bürger nicht umfassend beteiligt wurden. Es ist zu prüfen, das Verfahren zu stoppen und BMS wegen der bewiesenen Unzuverlässigkeit zum Rückbau der Rohre zu verpflichten, um den vorherigen Stand und den Rechtsfrieden wiederherzustellen.
12. Schwerwiegende Fehler bei der Festlegung des Trassenverlaufs werden in diesem Verfahren völlig ausgeblendet. So ist nicht nachvollziehbar, dass die Leitung unter Missachtung der Technischen Regel für Rohrfernleitungen dicht an oder direkt durch Wohnsiedlungen geführt wird.
13. Die beantragte Genehmigung, CO- und Wingas-Leitung, statt im planfestgestellten Abstand von 2 m, jetzt dichter neben einander zu verlegen, ist nicht nachvollziehbar. Für diese dichtere Verlegung wird keine plausible Begründung gegeben. Durch diese nahe Verlegung beider Leitungen steigt das Risiko von Unfällen bei Bauarbeiten oder Reparaturen an einer der Leitungen.
14. Wir erheben Einspruch, weil die Planfeststellung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. So genügt das Rohrleitungsgesetz vom 21.03.2006 eindeutig nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die vom Bundesverfassungsgericht in der so genannten Boxberg-Entscheidung geschaffen wurden (BVerfGE 74, 264). Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 17.12.2007 (20 B 1667/07) bestätigt.
15. Wir erheben weiterhin Einspruch, weil die Rohrleitung nicht im Ansatz die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt. Das zur Herstellung der Rohre verwendete Material eignet sich nicht zum Transport von Kohlenmonoxid, unter anderem deshalb, weil es korrosionsanfällig ist.
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VON: BBU
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